Wasserschaden: In diesen Fällen zahlt der Versicherer nicht
Wasserrohr geplatzt, Starkregen, defekte Leitungen an Wasseranlagen – die Ursachen für einen Wasserschaden sind sehr vielfältig, die Folgen teilweise sehr kostspielig. Gut, dass hier die Versicherung einspringt. Aber Vorsicht: Nicht jeder Wasserschaden wird von Versicherungen übernommen!
Verschiedene Wasserschäden – verschiedene Versicherungen
Jedes Jahr entstehen rund 1 Million Schäden durch Wasser. Ob die Versicherung für diese Schäden aufkommt, hängt einerseits von den Umständen ab, unter denen sie entstanden sind, andererseits von den Gegenständen und Objekten, die betroffen sind. Zudem spielt der Verursacher des Wasserschadens eine Rolle.
Folgende Versicherungen sind bei durch Wasser entstandenen Schäden verantwortlich:
Privathaftpflichtversicherung: Ist die Ursache auf Ihren Nachbarn zurückzuführen, z.B. weil bei diesem die Waschmaschine ausläuft und das Wasser durch die Wand in Ihre Wohnung dringt, dann kommt dessen Privathaftpflichtversicherung für den Schaden auf.
Hausratversicherung: Sie übernimmt die Kosten, wenn Hausrat und Mobiliar betroffen sind. Wohngebäudeversicherung: Diese Versicherung kommt für Wasserschäden am Haus auf.
Wann die Versicherung nicht zahlt
Je nachdem, welche Versicherung Ansprechpartner ist, gelten auch unterschiedliche Anforderungen bei der Kostenübernahme. So muss es sich z.B. bei Privathaftpflicht- und Hausratversicherung um einen sogenannten bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser handeln, wie etwa an den Abwasserrohren, angeschlossenen Schläuchen oder Wärmepumpen.
Demnach kommt der Versicherer z.B. nicht für die folgenden Fälle auf:
- Schäden durch Reinigungswasser
- Schäden durch ein defektes Wasserbett
- Schäden durch ein auslaufendes Aquarium
Bei der Wohngebäudeversicherung ist wiederum die regelmäßige Überprüfung der wasserführenden Anlagen ein wichtiges Kriterium dafür, ob der Versicherer zahlt.
Darüber hinaus gibt es einige Ursachen, bei denen alle drei Versicherungstypen die Kostenübernahme verweigern:
- bei vorsätzlicher Verursachung des Wasserschadens
- Verletzung der Sorgfaltspflicht
- Fehler beim Melden des Schadens
- Unterdeckung der Versicherungssumme
Wie sieht’s bei Überschwemmungen aus?
Bei Naturereignissen wie einer Überschwemmung springt die Hausrat- oder die Wohngebäudeversicherung ein, je nachdem, was von den Schäden betroffen ist, allerdings nur, wenn in der Versicherung eine Zusatzklausel enthalten ist.
Diese Zusatz-Versicherung wird als Elementarschadenversicherung bezeichnet und deckt verschiedene durch Naturereignisse verursachte Schäden ab – eben wie den vollgelaufenen Keller durch ein Unwetter.
Muss der Vermieter immer zahlen, wenn der Abfluss verstopft ist?
Der Vermieter muss natürlich nicht grundsätzlich die Kosten für die Rohrreinigung tragen. Bei einer nicht vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache ist der Mieter Schuld an der Verstopfung und muss demzufolge auch für die Rohrreinigung zahlen. Wenn die Toilette als Müllschlucker missbraucht wurde oder der Mieter Damenbinden hinunterspülen wollte, haben selbst die besten, instand gehaltenen Rohre keine Chance. Auch Speisereste, Küchenabfälle und Katzenstreu dürfen nicht über die Toilette entsorgt werden.
In der Küche sorgen besonders häufig Fettablagerungen für verstopfte Rohre. Diese treten vor allem dann auf, wenn nur mit kaltem oder lauwarmem Wasser abgespült wird. Dann löst sich das Fett nicht und setzt sich im Abfluss fest. In all diesen Fällen ist der Mieter verantwortlich für die Verstopfung.
Keine Kostenübertragung bei Abflussprobleme ohne ausreichende Beweislast
Um die Kosten für die Reinigung verstopfter Abwasserrohre auf den Mieter übertragen zu können, muss der Vermieter allerdings zweifelsfrei nachweisen, dass die Verstopfung durch einen bestimmten Mieter verursacht wurde. Dies ist besonders schwierig bis unmöglich, wenn die Verstopfung im Fallrohr auftritt, in das mehrere Wohnungen einleiten.
Vermieter sichern sich gerne gegen diesen Fall ab, weshalb Mietverträge oftmals Klauseln wie „Wenn bei Kanal- oder Leitungsverstopfungen der Verursacher des Schadens nicht ermittelt werden kann, haften alle Mieter anteilig für die Kosten der Schadensbeseitigung“ enthalten. Derartige Klauseln sind aber unwirksam.
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